Bemessungswert der Wärmeleit-fähigkeit gemäß DIN 4108-4

Hilfestellung zur richtigen Unterscheidung und Anwendung der Lambda ( λ ) -Werte

Der Bemessungswert λ ist in Deutschland eine durch das Ordnungsrecht gekennzeichnete Größe und ist für die Dämmstoffe in der DIN 4108, Teil 4, festgelegt.
In der DIN 4108, Teil 4, gibt es 2 Möglichkeiten, die Wärmeleitfähigkeit zu deklarieren.

Die Kategorie I spricht von einem Nennwert λ D (ermittelt auf Basis des statistischen Mittelwertes λ 90/90 ) welcher mit einem Sicherheitszuschlag von 20% addiert werden muß. Dieser mit 20% Sicherheit ermittelte Wert ist der sogenannte Bemessungswert λ b .

Die Kategorie II spricht von einem Grenzwert λ grenz (wird im Rahmen der technischen Spezifikationen des jeweiligen Dämmstoffes festgelegt), der mit einem Sicherheitszuschlag von 5% addiert werden muß. Dieser Wert ist der Bemessungswert λ d . Für die Kategorie II wird eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit entsprechender Fremdüberwachung der Produkte benötigt. Deshalb erfolgt hier der geringere 5%-Zuschlag gegenüber der Kategorie I.
Die Deklarierung nach Kategorie II erfordert eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Z-23.15-xxxx) und ist auf den Paketeinlegern/Etiketten durch das Ü-Zeichen (gültiges Übereinstimmungszertifikat und Fremdüberwachung) gekennzeichnet.

Entsprechend der Dämmstoffnorm DIN EN 13163 darf im 0,001-er Schritt oder im 0,005-er Schritt deklariert werden.
Beispiel mit 5%-Zuschlag: der Grenzwert λgrenz ist 0,032 [W/(mK)] + 5% = 0,034 [W/(mK)] .
Der Hersteller kann hier im 5-er Schritt die Wärmeleitfähigkeit 0,035 deklarieren, er kann aber auch den genauen Wert mit 0,034 angeben.
In Deutschland sind die Standard-Produkte in der Regel im 0,005-er Schritt angegeben.

Festzustellen ist, dass λ grenz über das Übereinstimmungszertifikat hinaus leider nicht kommuniziert wird, was vielfach zu Irritationen führt.

Zusammenfassung:
Nur der über eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung festgelegte Wert, basierend auf λ grenz , lässt eine dämmstoffbezogene, optimierte Wärmeschutzberechnung zu.
Dem Händler und dem Verarbeiter wird empfohlen, ein entsprechendes Übereinstimmungszertifikat (auf Basis der Zulassung) von seinem Lieferanten einzufordern. Liegt dieses nicht vor, ist immer der 20%-Zuschlag auf λ D anzusetzen. Das gilt auch für Europäisch technische Zulassungen (ETA), wenn nur λ D ausgewiesen wird.

Auf der Baustelle steht zu Kontrollzwecken in der Regel nur das Etikett der Dämmstofflieferung zur Verfügung. Sofern hier nicht der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit in Verbindung mit einem Ü-Zeichen, basierend auf der Zulassung, ausgewiesen ist, sollte dies Anlass einer Nachfrage beim Lieferanten bzw. bei der Bauleitung sein.

Wer die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für sein Produkt nicht besitzt und trotzdem mit 5%-Zuschlag (oder ganz ohne Zuschlag) deklariert, macht sich strafbar. Solche Produkte dürfen gemäß Bauregelliste nicht in Deutschland eingebaut werden.

Quelle: IVH-Dämmpraxis Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 07/2011

Download: IVH-Dämmpraxis Wärmeleitfähigkeit Bemessungswert 07-2011.pdf (PDF / 224 KB)