Knauf Dämmstoffe

Energie sparen - Wirkungsvoll dämmen

AGB

1. Anwendbarkeit Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage

der vorliegenden Bedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden gelten. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. In einer Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder darauf verweist, liegt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch uns.

2. Angebot und Preise

a) Unsere Angebote sind freibleibend.

b) Preise verstehen sich frei Waggon Empfangsstation oder frei LKW Baustelle oder Lager und gelten nur unter Zugrundelegung voller Waggonladungen bzw. Lastzügen von mind. 24 t oder 100 m³ Ladungsgewicht. Voraussetzung für die Lieferung per LKW frei Baustelle ist ein Straßenzustand, der das Befahren von Lastzügen mit einem Gesamtgewicht bis zu 24 t erlaubt.

c) Bei LKW-Lieferungen unter 24 t oder 100 m³ werden die durch diese Unterschreitung entstehenden Mehrkosten und Mindergewichtszuschläge in Rechnung gestellt. Die Mindergewichtszuschläge sind in der Preisliste ausgewiesen.

d) Bei LKW-Versand erfolgt die Anlieferung frachtfrei. Bei Selbstabholung erfolgt eine Frachtvergütung entsprechend unseren jeweiligen Erstattungsbedingungen, die in unseren Geschäftsräumen ausliegen und auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden können.

e) Frei Waggon Empfangsstation bedeutet, dass Bahnanschlussgebühren, Wiegegeld, Rollgeld bei Stückgutsendung usw. zu Lasten des Empfängers gehen.

f) Lieferung frei LKW Baustelle oder Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen; die Kosten des Abladens gehen zu Lasten des Empfängers.

g) Die Zubehörpreise sind nur gültig für Beiladungen oder ab einem Warenwert von EUR 250,00.

h) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Auftragsannahme

a) Alle Aufträge und sonstigen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Falls keine Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.

b) Stellt sich heraus, daß die Vermögensverhältnisse des Käufers sich verschlechtert haben und für eine Kreditgewährung nicht mehr geeignet sind, oder stellt sich heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers bereits bei Vertragsabschluss für eine Kreditgewährung nicht geeignet waren, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung weiterer Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere dann gegeben, wenn unser Kunde mit Scheck- oder Wechselprotesten überzogen wird.

c) Erklären wir unser Einverständnis mit einer Auftragsannullierung, so können wir 20 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz für den Verdienstausfall verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist von uns im Einzelnen zu belegen.

4. Gewährleistung

a) Wir leisten Gewähr für fehlerfreie Herstellung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

b) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er uns unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel mitzuteilen.

c) Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder Ersatz liefern. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen.

d) Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir ausschließlich im Rahmen von Ziff. 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

e) Wird die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang beschädigt oder vernichtet, sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Wandelung oder Minderung nicht verpflichtet.

5. Transport und Gefahrübergang

a) Der Transport der Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch soweit wir eigene LKW benutzen oder Frachtführer einsetzen.

b) Zur Wahrung seiner Rechte im Hinblick auf etwaige Transportschäden hat der Käufer alle Lieferungen vor Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder Verluste zu überprüfen. Jegliche Beschädigung oder Minder- bzw. Mehrlieferung ist uns sofort durch Telegramm, Telefax, Telex oder Telefon mit anschließender schriftlicher Bestätigung zu melden. Darüber hinaus muss eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme bzw. bei LKW Transport eine Erklärung des Transportführers über Beschädigungen und/oder Verluste auf den Lieferpapieren erfolgen und vom Empfänger beigebracht werden. Die bahnamtliche Tatbestandsaufnahme ist uns mit den Lieferpapieren und einer Erklärung zu übersenden, dass der Empfänger der Sendung seine Ersatzforderungen abtritt. Wir können dann nach unserer Wahl die Ansprüche gegen den Frachtführer selbst geltend machen oder unsere Ansprüche an den Empfänger abtreten, damit sie von ihm geltend gemacht werden.

6. Verpackung

a) Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

b) Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten bzw. Knauf-System-Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.

c) Sonstige Ladehilfsmittel wie Sicherheitsgurte usw. bleiben unser Eigentum und sind an eines unserer Werke frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach Lieferung, werden die Ladehilfsmittel dem Käufer berechnet.

d) Für die Bereitstellung von Silos und Containern sowie Förder- und Hebegeräten gelten die gesonderten Vereinbarungen.

7. Lieferzeit

a) Liefertermine sind eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist bei uns versandbereit ist. Wir können keine Haftung für ein nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Käufer übernehmen.

b) Höhere Gewalt, zu der u. a. Verkehrsstörungen, Waren-, Wagen- und Rohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen sowie andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse gehören, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen.

8. Schadensersatzansprüche des Käufers

Die Haftung unsererseits auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:

a) Im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

c) In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.

d) Soweit wir im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung für vertragsuntypische Schäden und für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.

e) Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle leichter und grober Fahrlässigkeit auf das 6fache des Kaufpreises beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit gilt dies nur für die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten.

f) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 %, bei sofortiger Bankabbuchung 3 % Skonto vom in der Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsendbetrag abzüglich Fracht- und Palettenwert.

b) Wechsel werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Protesterhebung angenommen. Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Angenommene Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung durch die Bank des Käufers und vorbehaltloser Gutschrift durch unsere Bank als Zahlung.

c) Jede Aufrechnung mit oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese wären unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

d) Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.

e) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen Forderungen ohne Abzug sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer mit seiner Verpflichtung zur Abnahme der Ware in Verzug gerät.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, gegenüber dem Käufer jeweils bestehenden und künftigen Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus laufender Rechnung.

b) Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer hat die in den vorstehenden Fällen im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Ware sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Zahlung der Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer an den Verkäufer abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die Abtretung erfolgt mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Rang vor etwaigen Forderungen des Käufers. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware am Gesamtveräußerungspreis. Als anteiliger Wert der Vorbehaltsware gilt in einem solchen Fall der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Aufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung einschließlich des Schlusssaldos aus einer laufenden Rechnung. Der Käufer ist in allen Fällen zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die vorstehend abgetretenen Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,

so tritt der Käufer schon jetzt auch seine gegen den Dritten entstehenden gesetzlichen Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Solange der Käufer zur Weiterveräußerung berechtigt ist, ist er auch zur Einziehung des Weiterveräußerungserlöses berechtigt.

d) Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

e) Gerät der Käufer mit einer uns gegenüber bestehenden Verpflichtung in Verzug, tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers im Sinne von Ziff. 3b) ein oder machen wir unsere Rechte gem. Ziff. 3b) geltend, so erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung, Umbildung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

f) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheit den seiner Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Lieferungen ist für beide Teile der Ort des Lieferwerkes oder des Auslieferungslagers des Verkäufers; für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen.

b) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder unsere Niederlassung oder der Hauptsitz des Bestellers.

Technische Änderungen vorbehalten. Unsere Gewährleistung bezieht sich auf die einwandfreie Beschaffenheit unseres Materials. Verbrauchs-, Mengen- und Ausführungsangaben sind Erfahrungswerte, die im Falle stark abweichender Gegebenheiten nicht ohne weiteres übertragen werden können. Alle Rechte vorbehalten. Änderungen, Nachdrucke und fotomechanische Wiedergabe, auch auszugsweise, bedürfen der ausdrücklichen Genehm